Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Kontinuierliche Messungen
Als Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage nach 13. BImSchV sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen sowie zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und bestimmte Betriebsparameter durch kontinuierliche Messungen fortlaufend zu ermitteln. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen ist für jedes Kalenderjahr ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
Sofern die Messergebnisse der zuständigen Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen, entfällt die Pflicht, den Messbericht vorzulegen. Dieses ist bei Betreibern solcher Anlagen in Niedersachsen aufgrund des Betreibens vom Emissionsfernüberwachungssystemen regelmäßig der Fall.
Die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie jährlich den zuständigen Behörden vorlegen.
Die behördlichen Vorgaben für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen sowie zur Vorlage des Messberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Zukünftig soll die Vorlage des Messberichtes über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.
Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
- Messbericht über kontinuierliche Messungen
Es fallen keine Gebühren an.
Gebühr: gebührenfrei
§ 19 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) [DE]
§ 19 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) [DE]Bezüglich der Inhalte des Messberichtes über kontinuierliche Messungen wird auf das Rundschreiben des BMU „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen“ und die darin enthaltenen Anforderungen an Auswertesysteme verwiesen.
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz