Umzugsgut beim Zoll anmelden
Bei einem Umzug aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittland) in einen europäischen Mitgliedstaat können Sie Waren, die zu Ihrem Haushalt gehören, unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei einführen. Solches Umzugsgut wird auch als Übersiedlungsgut bezeichnet.
Als Übersiedlungsgut gelten
- Hausrat, das heißt
- alle persönlichen Gegenstände,
- Haus-, Bett- und Tischwäsche,
- Möbel,
- Geräte, die zu Ihrem persönlichen Gebrauch oder in Ihrem Haushalt bestimmt sind;
- private Fahrzeuge aller Art, etwa
- Fahrräder,
- Krafträder,
- Pkw,
- Anhänger und Camping-Anhänger,
- Wassersportfahrzeuge,
- Sportflugzeuge;
- Haushaltsvorräte,
- sofern sie die üblicherweise am alten Wohnort von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge nicht überschreiten,
- Haustiere und Reittiere;
- tragbare Instrumente;
- Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, sofern Sie diese zur Ausübung Ihres Berufs benötigen.
Nicht als Übersiedlungsgut gelten
- alkoholische Erzeugnisse,
- Tabak und Tabakwaren,
- Nutzfahrzeuge,
- gewerblich genutzte Gegenstände.
Bei der Einfuhr müssen Sie zudem beachten, ob in Deutschland Genehmigungspflichten oder Verbote bestehen, zum Beispiel bei Waffen und Munition oder artengeschützten Tieren.
Wenn Sie aus einem Drittland in die Europäische Union umziehen, können Sie Hausrat und anderes Umzugsgut in der Regel zollfrei einführen. Sie müssen das jedoch beim Zoll anmelden.
Die Zollanmeldung müssen Sie schriftlich einreichen:
- Laden Sie das Formular zur „Zollanmeldung für Übersiedlungsgut“ (Formular 0350) über die Internetseite der Bundesfinanzverwaltung.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
- bei der Einreise mit Umzugsgut: Geben Sie Ihre Zollanmeldung bei der Zollstelle ab.
- im Postverkehr: Fügen Sie der Sendung Ihre Zollanmeldung in einer Versandtasche auf dem Paket bei und kennzeichnen Sie es mit „Umzugsgut“.
- Die Zollbediensteten prüfen Ihre Anmeldung.
- Gegebenenfalls schließen sich weitere Prüfungen an, zum Beispiel eine Beschau der Ware.
- Sie erhalten eine Kopie der Zollanmeldung.
Zollstelle / Hauptzollamt
- Sie verlegen als natürliche Person Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Europäischen Union.
- Es handelt sich um Übersiedlungsgut im Sinne des Zollrechts. Das bedeutet unter anderem:
- Ihr gewöhnlicher Wohnsitz hat vor dem Umzug für mindestens 12 Monate außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union bestanden;
- Ausnahmen sind möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zumindest die Absicht hatten, 12 Monate oder mehr außerhalb der Europäischen Union zu leben, zum Beispiel durch einen Arbeitsvertrag.
- Die Waren gehören Ihnen oder Ihrer Familie;
- Sie oder Ihre Familie haben nicht verbrauchbare Waren seit mindestens 6 Monaten in Ihrem Herkunfts-Drittland genutzt;
- Die Waren sollen von Ihnen oder Ihrer Familie weiter zum gleichen Zweck benutzt werden.
- Eine deutsche Zollstelle kann die Waren als Übersiedlungsgut abfertigen, wenn Sie Ihren neuen Wohnsitz – gegebenenfalls vorübergehend – in Deutschland nehmen.
Erforderlich ist ein Nachweis, dass Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Europäische Union verlagert haben. Der Nachweis kann erbracht werden zum Beispiel durch
- Abmeldebescheinigung der ausländischen Behörde, aus der sich ergibt, wie lange Sie außerhalb der Europäischen Union gewohnt haben
- Bescheinigung der deutschen Anmeldebehörde oder
- Mietvertrag oder
- Personalpapiere oder
gegebenenfalls weitere Unterlagen wie
- Rechnungen, Kaufbelege oder andere Nachweise, dass Ihnen Waren gehören oder
- Arbeitsvertrag
bei Fahrzeugen und Flugzeugen:
- Nachweis der Zulassung zum Verkehr in dem betreffenden Land
bei Waffen:
- Waffenbesitzkarte
Die Zollanmeldung können Sie kostenlos vornehmen.
Wenn Sie Übersiedlungsgut bereits vor Ihrem Umzug einführen, müssen Sie eine Sicherheit leisten.
- Sie müssen das Übersiedlungsgut innerhalb von 12 Monaten nach dem Umzug anmelden.
- Sie können das Übersiedlungsgut auch vor Ihrem Umzug einführen. Dann müssen Sie sich im Rahmen der Zollanmeldung unter anderem verpflichten, Ihren Wohnsitz innerhalb von 6 Monaten im Zollgebiet der Europäischen Union zu begründen.
- Sie dürfen das Übersiedlungsgut für 12 Monate ab Annahme Ihrer Anmeldung niemandem überlassen. Zum Beispiel dürfen Sie es nicht verschenken, verkaufen oder verleihen.
- in der Regel bis ca. 1 Stunde
Dienstvorschrift Übersiedlungsgut des Bundesministerium der Finanzen (Z 0803), Absatz 1
Artikel 3 bis 11 der EG-Verordnung über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1186/2009)Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Zollanmeldung für Übersiedlungsgut (Formular 0350)- Einspruch
Bundesministerium der Finanzen