Samtgemeinde Rosche

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Tiergehege Anzeige

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Anzeige.

Keiner Anzeige bedürfen

  • Tiergehege, die eine Grundfläche von 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gehalten werden,
  • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  • Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter Inhaber eines gültigen Falknerscheins ist,
  • Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Begriffsbestimmungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 64.1.18. an.

Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeigefrist: 1 Monat
Mindestanzeigefrist vor der Errichtung, der Erweiterung, wesentlichen Änderungen bzw. vor der Inbetriebnahme des Tiergeheges
Anzeigefrist: 1 Monat
Mindestanzeigefrist vor der Errichtung, der Erweiterung, wesentlichen Änderungen bzw. vor der Inbetriebnahme des Tiergeheges
Anträge / Formulare

Hinsichtlich der Anträge ist möglichst im Vorfeld mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen und ggf. sind  die entsprechenden Vordrucke anzufordern.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Was sollte ich noch wissen?

Durch die Einholung der Anzeige sind andere Genehmigungen nicht erfasst, vielmehr muss gesondert eine veterinär- und baurechtliche Genehmigung eingeholt werden.

Anzeige der gewerbsmäßigen Haltung von Gehegewild
Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz