Wehr- und Zivildienst: Unterhaltssicherung
Achtung: Der Inhalt dieser Leistung ist nicht mehr aktuell. Derzeit erfolgt eine Aktualisierung durch das Bundesministerium des Innern.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) sollen den Lebensbedarf von Wehr- und Zivildienstleistenden und deren Familienangehörigen während der Dauer der Dienstzeit sichern. Bei Wehrübenden sind die Unterhaltssicherungsleistungen dazu bestimmt, das Einkommen des Wehrpflichtigen, soweit es bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigt, zu sichern.
Die wichtigsten Leistungen für Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende und gegebenenfalls deren Familienangehörigen sind:
- Mietbeihilfe
- Sonderleistungen (z. B. Beitragserstattungen für Unfall-, Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen)
- Wirtschaftsbeihilfe bei selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb
- allgemeine Leistungen für die Ehefrau und/ oder Kinder mit Sorgerecht
- Einzelleistungen für unterhaltsberechtigte Angehörige (z. B. für Kinder ohne Sorgerecht)
Die wichtigsten Leistungen für Wehrübende sind:
- Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer
- Leistungen für Selbstständige
- Mindestleistungen
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort) vor Diensteintritt haben bzw. hatten.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Stellen Sie den Antrag möglichst umgehend nach Erhalt des Einberufungsbescheides.
Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehr- oder Zivildienstes.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport